ORIGINAL:
UND
Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung
In der Koalitionsvereinbarung zwischen Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Oktober 2002 hat sich die Regierungskoalition erneut zum Ziel gesetzt, die Erwerbslosenrechte und den Erwerbslosenschutz weiter zu stärken.
Die Bundesregierung wird daher in den kommenden vier Jahren an die wichtigen Veränderungen zur Verbesserung des Erwerbslosenschutzes und der Erwerbslosenrechte anknüpfen, die sie in der vergangenen Legislaturperiode auf den Weg gebracht hat:
So wurde am 16. Oktober 2002 die Erwerbslosencharta den beiden Bundesministerinnen für Justiz und Arbeit offiziell übergeben.
An der Erstellung dieser Charta haben Vertreter von Erwerbslosen, Selbsthilfegruppen, Arbeitsämter, sowie andere Beteiligte des Arbeitswesens mitgewirkt. Sie wird zwar keinen Gesetzescharakter haben, soll jedoch durch die Mitarbeit aller Beteiligter breite Akzeptanz finden.
Mit der Erwerbslosencharta soll ein Beitrag zu mehr vertrauensvoller Kooperation im Vermittlungsverhältnis geleistet werden. Sie gibt einen Überblick über die wesentlichen bestehenden Rechte und Pflichten im Rahmen eines Vermittlungsverhältnisses. Damit werden den Erwerbslosen Informationen zur Verfügung gestellt, die es ihnen erleichtern, die notwendigen Entscheidungen über das Ob und das Wie ihrer arbeitsrechtlichen Behandlung zu treffen. Gleichzeitig will das Papier Vermittlern und Mitarbeitern in Arbeitsberufen eine Art Orientierungshilfe für ihre tägliche Arbeit anbieten. Wer als erwerbsloser Mensch seine Rechte kennt, kann sich aktiv am Vermittlungsprozess beteiligen. Wer als Vermittler seine Pflichten kennt, kann Erwerbslose besser unterstützen.
Die Erwerbslosencharta soll nun allen Erwerbslosen
zugänglich gemacht werden, damit sie in die Lage versetzt werden, ihre
Rechte besser wahrzunehmen. Sie soll zügig an vielen Stellen, insbesondere
PSAn, Job-Centern und Arbeitsämtern ausgelegt werden. Auch die Bundesregierung
wird für eine größtmögliche Verbreitung Sorge tragen.
Bereits mit ihrer Arbeitsreform 2000 hat die Bundesregierung wichtige Veränderungen für eine stärkere Erwerbslosenorientierung durch Verbesserung der Information und Transparenz initiiert.
Zur Verbesserung der Erwerbsloseninformation wurden beispielsweise die Spitzenverbände der Arbeitsämter verpflichtet, Einrichtungen zur Erwerbslosenberatung im Rahmen von Modellvorhaben zu fördern. Die Einführung von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung führt zur Verbesserung der Transparenz von Arbeitseinrichtungen und Arbeitsdienstleistungen. Die Aufwertung des Vermittlers und seiner Unterstützungs- und Lotsenfunktion hilft den Erwerbslosen, sich besser im Arbeitssystem zu orientieren.
Ein wesentlicher Fortschritt ist darüber hinaus zum einen die Verstärkung der individuellen Beteiligung von Erwerbslosen beispielsweise durch die integrierte Versorgung. Zum anderen die erstmalige Einführung kollektiver Beteiligungsrechte für Erwerbslosenvertreter und Erwerbslosenorganisationen. Der Gesetzgeber hat damit erstmals ausdrücklich das legitime Interesse von Erwerbslosen anerkannt, über ihre Interessenvertretungen Mitsprachemöglichkeiten in Entscheidungsprozessen des Arbeitswesens zu erhalten.
Um die Beteiligung der Erwerbslosen bei der konkreten arbeitsrechtlichen Entscheidungsfindung weiter zu stärken, wurde zusätzliche ein neuer Förderschwerpunkt eingerichtet. Im Rahmen verschiedener Projekte zum Thema "Der erwerbslose Mensch als Partner im arbeitsrechtlichen Entscheidungsprozess" soll die Erwerbslosenorientierung im individuellen Vermittler-Erwerbslosen-Verhältnis in den Blickpunkt gerückt werden. Hierzu werden 10 Modellprojekte gefördert, in denen Methoden entwickelt und erprobt werden, die Erwerbslosen helfen, durch eingehende Informationen über Vermittlungsalternativen ihr Selbstbestimmungsrecht im arbeitsrechtlichen Entscheidungsprozess qualifiziert in Anspruch zu nehmen.
Der besonderen Bedeutung der Selbsthilfe wurde durch die Verpflichtung der Arbeitsämter Rechnung getragen, Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen finanziell mit 35 Mio. Euro jährlich zu unterstützen.
Auch für den Fall, dass ein Schaden eintritt, wurde die Position der Erwerbslosen gestärkt. Die Arbeitsämter können ihre Versicherten jetzt nach § 66 SGB V bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Vermittlungsfehlern unterstützen. Nach der Änderung des Sozialgesetzes können Geschädigte darüber hinaus jetzt auch ihre Ansprüche vor Gericht leichter durchsetzten, da sie bei der Verfolgung eines Schmerzensgeldanspruches kein Verschulden des Unternehmens mehr nachweisen müssen.
Um aus Vermittlungsfehlern zu lernen und damit zu
deren künftiger Vermeidung beizutragen, wurde vom Bundesministerium für
Arbeit ein Gutachten zu "Möglichkeiten einer koordinierten Arbeitsschadensforschung"
in Auftrag gegeben, das sowohl tödlich verlaufene als auch nicht tödlich
verlaufene Arbeitsschäden umfasst, die in 30 Instituten der Arbeitsrechts
untersucht wurden.
Für die folgende Legislaturperiode sind folgende
Projekte zur Verbesserung des Erwerbslosenschutzes geplant:
Die Bundesregierung beabsichtigt die Einsetzung eines
Beauftragten für die Belange der Erwerbslosen, der in unabhängiger
und beratender Funktion die Weiterentwicklung der Erwerbslosenrechte unterstützt
und Sprachrohr für die Erwerbslosen sein soll. Er soll dazu beitragen,
Probleme besser zu erkennen und in die Öffentlichkeit zu bringen. Bei der
Ausgestaltung des Amtes werden die Verbände und Erwerbslosenorganisationen
Gelegenheit haben, ihre Vorstellungen einzubringen.
Darüber hinaus soll, in Absprache mit den übrigen zuständigen Ressorts, eine von allen gesellschaftlichen Gruppen akzeptierte Grundlage zur Erstellung einer Erwerbslosenverfügung in Form einer Broschüre/eines Leitfadens für Bürger, Erwerbslose und Vermittler erarbeitet werden, um so mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Die Erwerbslosenverfügung ist ein wesentliches Element der selbstbestimmten Gestaltung der längsten Lebensphase. Ein Gutachten, das hierzu im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit erstellt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Förderung von Erwerbslosenverfügungen zur Betonung des Selbstbestimmungsrechtes und der Mündigkeit im Arbeitswesen beitragen kann.
Um den eingeschlagenen Weg zur Stärkung der Erwerbslosenrechte
im deutschen Arbeitssystem konsequent durchzusetzen, wird neben diesen geplanten
einzelnen Maßnahmen in der kommenden Legislaturperiode weiterhin das Ziel
verfolgt werden, Erwerbslosenrechte bei allen Einzelmaßnahmen und -gesetzen,
die Erwerbslose betreffen, zu beachten.
Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung
Ein solches Ministerium existiert nicht. Die Realität sieht anders aus.
Dieser Text wurde von uns aus dem Gesundheits- in den Erwerbslosenbereich übertragen.
Es handelt sich im Original um eine offizielle Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums
zum Thema: Patientenschutz und Patientenrechte.
Dieses Original ist zu finden unter:
Eine ausführlichere Ausarbeitung der Erwerbslosencharta befindet sich hier zum Herunterladen(RTF/ZIP-Datei 14 KB): Anfragen, Kommentare zu dieser Charta bitte an unser Gästebuch
hier
KEI 04/2003
s. auch: Sozialcharta EU
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss als neues Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung zum 1. Januar 2004 errichtet - zumindest im Gesundheitsbereich.
Im Paragrafen 140f des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ist ein Mitberatungsrecht "maßgeblicher Organisationen" verankert.
Der Paragraf 140f im Wortlaut:
(Entnommen der Frankfurter Selbsthilfe e.V. )
SGB V, § 140f Abs. 2 - IM ORIGINAL
Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen.
Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen.
Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 4 bis 7 erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen.
Zukunftsweisend abgeändert und auf den Erwerbslosenbereich übertragen:
(SGB V, § 140f Abs. 2 - ERWEITERT)
Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Erwerblosen und der Selbsthilfe chronisch erwerbloser und auf dem Arbeitsmarkt behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen.
http://come.to/kei-kassel
http://www.kei-kassel.gmxhome.de/jh/charta1.htm